Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
Die Planung wird unter Hinweis auf die nachfolgende Stellungnahme zur
Kenntnis genommen. Eine fachliche Berücksichtigung erfolgt auf dieser
Grundlage. Verfahrensdaten:
Im Bebauungsplan für das bestehende GE-Wolfstein I wurden für ein
Gewerbegebiet im dörflichen Umfeld unüblich hohe Emissionskontingente
(Industriegebietsstandard im Tagwert) bei reduzierten Nachtkontingenten
festgesetzt; eine Begründung für die hohen Tagwerte ist hier nicht mehr
nachvollziehbar. Aufgrund der reduzierten Nachtwerte ist allerdings
grundsätzlich von einem „eingeschränkt nutzbaren“ Gewerbegebiet auszugehen. Im vorliegenden Planungsentwurf für das GE-Wolfstein II wird wieder
ein in der Nachtzeit eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet mit überhohen
Tagwerten dargestellt. Im Ergebnis werden für die Gesamtbelastung an den Immissionsorten mit
Wohnnutzungen Tagwerte bis 56 dB(A) und Nachtwerte bis 41 dB(A), also bereits
über den Immissionsrichtwerten eines WA-Gebietes (55dB(A)/ 40dB(A)), also im
„auffälligen Bereich“ und mit einem entsprechend hohen Beschwerdepotential,
prognostiziert. Für die zulässigen Betriebswohnungen bzw. für Büronutzungen usw.
(lärmempfindliche Betriebseinrichtungen) sind die Mindestanforderungen der
DIN 4109 zu beachten; es wird festgestellt, dass die Gebietsrichtwerte
(65dB(A)/ 50dB(A) bzw. 55dB(A)) durch den prognostizierten Gewerbelärm
(<61dB(A)/ <47dB(A)) sowie den Verkehrslärm von der St2125
(<61dB(A)/ <52dB(A)) nicht überschritten werden. Fachliche
Bearbeitungshinweise: Zu diesem Thema wird aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass die
Festlegung von maximal möglichen Emissionskontingenten ein
Planungshilfsmittel für die lärmorientierte Gliederung von Baugebieten
darstellt. Ein Standort ist für einen ansiedlungswilligen Betrieb insofern
nur geeignet, wenn er die entsprechenden Emissionskontingente nicht überschreitet.
Im konkreten Genehmigungsverfahren sind darauf aufbauend bzw. unabhängig
davon die im Rahmen einer angepassten Planung erforderlichen lärmrelevanten
Anforderungen sowie die getroffenen Schallschutzmaßnahmen des Betriebes
darzustellen. Die tatsächlich erforderlichen Emissionskontingente sind in
Abstimmung mit der Gemeinde zu bestimmen; Vorgabe ist es, die maximal
möglichen Emissionskontingente soweit als möglich zu unterschreiten. Für „lärmempfindliche
Betriebseinrichtungen“ wird empfohlen, die Schutzmaßnahmen gegen Außenlärm,
neben den Mindestanforderungen der DIN 4109, an den betrieblichen
Anforderungen bzw. an darüber hinaus gehenden konkreten Standards zu
orientieren. Sofern eine Berücksichtigung als Immissionsort erfolgen soll,
hat dies in Abstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen und ist entsprechend zu
berücksichtigen. |
Da die Art der unterzubringenden Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht bekannt ist, wurden von Seiten der Gemeinde Emissionskontingente
gewählt, welche eine möglichst große Flexibilität zur Ansiedlung von
Gewerbetreibenden ermöglichen, jedoch eine sichere Einhaltung der Orientierungswerte
gem. DIN 18005 bei den Anrainern gewährleisten. Die Einhaltung der jeweiligen
Orientierungswerte wurde im Gutachten des IB Geoplan Nr. S1701007 vom
23.02.2017 nachgewiesen. Um die Anwohner nicht mit unnötigen Immissionen zu belasten, wird die
folgende Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen: „Die zulässigen Emissionskontingente sind durch eine angepasste
Planung soweit als möglich zu unterschreiten.“ Somit wird sichergestellt, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auf
die tatsächlich erforderlichen Emissionen begrenzt werden. |