Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

Die Planung wird unter Hinweis auf die nachfolgende Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Eine fachliche Berücksichtigung erfolgt auf dieser Grundlage.

 

Verfahrensdaten:

 

Im Bebauungsplan für das bestehende GE-Wolfstein I wurden für ein Gewerbegebiet im dörflichen Umfeld unüblich hohe Emissionskontingente (Industriegebietsstandard im Tagwert) bei reduzierten Nachtkontingenten festgesetzt; eine Begründung für die hohen Tagwerte ist hier nicht mehr nachvollziehbar. Aufgrund der reduzierten Nachtwerte ist allerdings grundsätzlich von einem „eingeschränkt nutzbaren“ Gewerbegebiet auszugehen.

 

Im vorliegenden Planungsentwurf für das GE-Wolfstein II wird wieder ein in der Nachtzeit eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet mit überhohen Tagwerten dargestellt.

 

Im Ergebnis werden für die Gesamtbelastung an den Immissionsorten mit Wohnnutzungen Tagwerte bis 56 dB(A) und Nachtwerte bis 41 dB(A), also bereits über den Immissionsrichtwerten eines WA-Gebietes (55dB(A)/ 40dB(A)), also im „auffälligen Bereich“ und mit einem entsprechend hohen Beschwerdepotential, prognostiziert.

 

Für die zulässigen Betriebswohnungen bzw. für Büronutzungen usw. (lärmempfindliche Betriebseinrichtungen) sind die Mindestanforderungen der DIN 4109 zu beachten; es wird festgestellt, dass die Gebietsrichtwerte (65dB(A)/ 50dB(A) bzw. 55dB(A)) durch den prognostizierten Gewerbelärm (<61dB(A)/ <47dB(A)) sowie den Verkehrslärm von der St2125 (<61dB(A)/ <52dB(A)) nicht überschritten werden.

 

Fachliche Bearbeitungshinweise:

 

Zu diesem Thema wird aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass die Festlegung von maximal möglichen Emissionskontingenten ein Planungshilfsmittel für die lärmorientierte Gliederung von Baugebieten darstellt. Ein Standort ist für einen ansiedlungswilligen Betrieb insofern nur geeignet, wenn er die entsprechenden Emissionskontingente nicht überschreitet. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind darauf aufbauend bzw. unabhängig davon die im Rahmen einer angepassten Planung erforderlichen lärmrelevanten Anforderungen sowie die getroffenen Schallschutzmaßnahmen des Betriebes darzustellen. Die tatsächlich erforderlichen Emissionskontingente sind in Abstimmung mit der Gemeinde zu bestimmen; Vorgabe ist es, die maximal möglichen Emissionskontingente soweit als möglich zu unterschreiten.

 

Für „lärmempfindliche Betriebseinrichtungen“ wird empfohlen, die Schutzmaßnahmen gegen Außenlärm, neben den Mindestanforderungen der DIN 4109, an den betrieblichen Anforderungen bzw. an darüber hinaus gehenden konkreten Standards zu orientieren. Sofern eine Berücksichtigung als Immissionsort erfolgen soll, hat dies in Abstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen und ist entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da die Art der unterzubringenden Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wurden von Seiten der Gemeinde Emissionskontingente gewählt, welche eine möglichst große Flexibilität zur Ansiedlung von Gewerbetreibenden ermöglichen, jedoch eine sichere Einhaltung der Orientierungswerte gem. DIN 18005 bei den Anrainern gewährleisten. Die Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte wurde im Gutachten des IB Geoplan Nr. S1701007 vom 23.02.2017 nachgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um die Anwohner nicht mit unnötigen Immissionen zu belasten, wird die folgende Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen:

„Die zulässigen Emissionskontingente sind durch eine angepasste Planung soweit als möglich zu unterschreiten.“

Somit wird sichergestellt, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auf die tatsächlich erforderlichen Emissionen begrenzt werden.