Sitzung: 31.01.2024 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Es
wird beabsichtigt, die südlich der Bauparzelle 21 gelegene öffentliche
Grünfläche der Bauparzelle zuzuschlagen. Die öffentliche Grünfläche erfüllt
derzeit eine Funktion als Ortsrandeingrünung und zum anderen stellt sie
i.d.R. eine Minimierung in der Berechnung des Ausgleichsbedarfs der
ursprünglichen Bauleitplanung dar. Gemäß § 1 Abs. 3 BNatSchG ist die Bebauung
unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich zu bevorzugen,
soweit sie nicht als Grünfläche vorgesehen ist. |
Wird zur Kenntnis genommen. |
Die Gemeinde Offenberg bleibt auch im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB verpflichtet, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) gemäß §2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot. Bezüglich
der Eingriffsermittlung erfolgte im Voraus eine Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde. Mit der Höhe des Kompensationsbedarfs von 186 m² besteht
seitens der Fachstelle Einverständnis. Die
Grünfläche erfüllte bis jetzt die Funktion als Ortsrandeingrünung. Um diese
Funktion auch weiterhin zu gewährleisten, wurde ein Mindestmaß an
Ortsrandeingrünung festgesetzt. Dies wurde bereits vorab mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt. Vorgesehen ist der Erhalt von bestehenden
Bepflanzungen und das Bepflanzen mit standortheimischen Sträuchern. Mit der
Eingrünung besteht seitens der Fachstelle Einverständnis. |
Wird zur Kenntnis genommen. |
Fazit:
Grundsätzlich besteht mit einer
Änderung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der unten genannten
Auflagen/Bedingungen aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. |
Wird zur Kenntnis genommen. |
Auflagen/Bedingungen:
Ein
entsprechender Abbuchungsplan, welcher die Abbuchung vom Ökokonto
flächenscharf darstellt, ist noch anzufertigen und der unteren
Naturschutzbehörde vorzubringen. Die dem Baugebiet zuzuordnende Teilfläche
des Ökokontos ist genau abzugrenzen. |
Wird
berücksichtigt. Ein entsprechender Abbuchungsplan wird erstellt und der
Unteren Naturschutzbehörde übermittelt. Die Begründung wird redaktionell ergänzt (eingeschränkte Wahrnehmbarkeit durch vorgelagerte Bepflanzung). |
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