Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Es wird beabsichtigt, die südlich der Bauparzelle 21 gelegene öffentliche Grünfläche der Bauparzelle zuzuschlagen. Die öffentliche Grünfläche erfüllt derzeit eine Funktion als Ortsrandeingrünung und zum anderen stellt sie i.d.R. eine Minimierung in der Berechnung des Ausgleichsbedarfs der ursprünglichen Bauleitplanung dar. Gemäß § 1 Abs. 3 BNatSchG ist die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich zu bevorzugen, soweit sie nicht als Grünfläche vorgesehen ist.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde Offenberg bleibt auch im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB verpflichtet, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) gemäß §2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot.

 

Bezüglich der Eingriffsermittlung erfolgte im Voraus eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Mit der Höhe des Kompensationsbedarfs von 186 m² besteht seitens der Fachstelle Einverständnis.

 

Die Grünfläche erfüllte bis jetzt die Funktion als Ortsrandeingrünung. Um diese Funktion auch weiterhin zu gewährleisten, wurde ein Mindestmaß an Ortsrandeingrünung festgesetzt. Dies wurde bereits vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Vorgesehen ist der Erhalt von bestehenden Bepflanzungen und das Bepflanzen mit standortheimischen Sträuchern. Mit der Eingrünung besteht seitens der Fachstelle Einverständnis.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Fazit: Grundsätzlich besteht mit einer Änderung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der unten genannten Auflagen/Bedingungen aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Auflagen/Bedingungen:

Ein entsprechender Abbuchungsplan, welcher die Abbuchung vom Ökokonto flächenscharf darstellt, ist noch anzufertigen und der unteren Naturschutzbehörde vorzubringen. Die dem Baugebiet zuzuordnende Teilfläche des Ökokontos ist genau abzugrenzen.

Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Abbuchungsplan wird erstellt und der Unteren Naturschutzbehörde übermittelt.

 

Die Begründung wird redaktionell ergänzt (eingeschränkte Wahrnehmbarkeit durch vorgelagerte Bepflanzung).