Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Öffentliche Belange, die das Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten zu vertreten hat, werden durch die vorgelegte
Planung unter Punkt 4.5.2 „Gemischte Bauflächen“ und 10.1 „Landwirtschaft“
grundlegend berücksichtigt. Wenn es zur Aufstellung von Bebauungsplänen kommt, soll
folgende Anmerkung ergänzt werden: „Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken und Betriebsstätten ausgehenden Immissionen, insbesondere
Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch, soweit sie über das übliche
Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn
landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen
oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während
der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.“ Es ist darauf zu achten, dass die Erschließung der
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin gewährleistet
bleibt. Insbesondere durch einen ausreichend großen Pflanzabstand zu
Wirtschaftswegen ist ein reibungsloser landwirtschaftlicher Verkehr auch mit
Großmaschinen sicherzustellen. Mögliche Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen
Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der ackerbaulichen Nutzung keine
Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk
entstehen. Auf die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach
Art. 48 AGBGB ist hinzuweisen. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Ausdrücklich begrüßen wir von landwirtschaftlich fachlicher
Seite, dass der neue Flächennutzungsplan den Fokus auf die
Innenraumentwicklungspotentiale legt und somit den Freiraum vor Bebauung
schützt. Langfristig ist der Verbrauch von landwirtschaftlichen
Nutzflächen zu beschränken, da insbesondere gute und ertragreiche Acker- und
Grünlandflächen für die Nahrungsmittelproduktion dringend erhalten werden
müssen. Ansonsten bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände gegen die
Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan. |
Die Anmerkung wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen
berücksichtigt. Der Hinweis wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen
berücksichtigt. Der Hinweis wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen
berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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