Sitzung: 25.01.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Ziel
der Änderung ist es, die eingeschränkte Nutzung auf Lagerflächen und
Lagerhallen zugunsten einer regulären baulichen Nutzung als Gewerbegebiet
aufzuheben. In
der Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle ergeben sich folgende Hinweise: |
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Überschwemmungsgebiet
Das Gewerbegebiet „Moosgasse II“ liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. In
diesen Gebieten hat die Gemeinde in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere ·
die Vermeidung
nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger und · die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben zu
berücksichtigen. Gemäß
den Abstimmungsgesprächen zwischen dem StMUV, der Reg. v. Ndb., der WIGES
GmbH, dem WWA Deggendorf und dem LRA Deggendorf kann mit einem Abschluss der
Hochwasserschutzmaßnahmen im Polder Offenberg / Metten bis 10/2025 gerechnet
werden. Die Schlussfolgerungen in dem entsprechenden Aktenvermerk vom
11.09.2020 lassen zu, dass auf dem o.g. Baugrundstück, für das der
Hochwasserschutz HW100 im Sinne einer zeitnahen Realisierung absehbar ist
(„5-Jahres-Regel“), Aufenthalts-, Büro- und WC-Räumen im Erdgeschoss
zugestimmt werden kann. Es bestehen ausreichende Vorwarnzeiten zur
Evakuierung. Es
wird darauf hingewiesen, dass auch nach Fertigstellung der
Hochwasserschutzmaßnahmen keine absolute Sicherheit gegen Überschwemmungen
durch die Donau besteht. Die künftigen Hochwasserschutzanlagen werden zwar
für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ausgelegt,
bieten jedoch keinen planmäßigen Schutz vor einem extremen
Hochwasserereignis. Ein HQextrem ist ein Hochwasserereignis, das
selten auftritt und zu deutlich höheren Wasserständen als ein HW100
führt. Für die Abflussmenge der Donau wird die Menge eines HQ100 x
1,5 angenommen. Das entspricht einer HWextrem–Kote von ca. 317,05
m. ü. NN (Höhenbezugssystem DHHN 12). Örtlich können jedoch auch höhere
Wassertiefen erreicht werden. |
Auf diese Thematik wurde bereits im rechtsgültigen Bebauungsplan „GE
Moosgasse II“ eingegangen und berücksichtigt. |
Die
hochwasserangepasste Ausführung von Bauwerken (z. B. Heizungs- und
Elektroinstallationen oberhalb der HW100-Kote = 316,05 m ü. NN)
muss gewährleistet werden. Die entsprechenden Nachweise sowie eine Beschreibung
für die Minimierung von Schäden müssen jeweils vorgelegt werden. |
Die hochwasserangepasste Ausführung ist im Rahmen eines jeden
Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. |
Dorfgraben
Der
Dorfgraben (Gewässer III. Ordnung ohne Genehmigungspflicht nach Art. 20
BayWG) bildet die westliche Begrenzung des Gewerbegebietes. Es wird davon
ausgegangen, dass die Baufenster im rechtsgültigen Bebauungsplan so
festgelegt sind, dass ein für die Unterhaltung ausreichender Uferstreifen
berücksichtigt ist und keine neuen Zwangspunkte im Hinblick auf den Abfluss
im Gewässer entstehen. |
Die Baufenster bzw. die Uferstreifen wurden im rechtsgültigen
Baubauungsplan „GE Moosgasse II“ berücksichtigt. |
Niederschlagswasserbeseitigung
Für die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Gewerbegebiet existiert ein gültiger Genehmigungsbescheid. Bescheidnehmer ist die Gemeinde. Da die Baufläche zum großen Teil bereits befestigt ist, kann davon ausgegangen werden, dass zusätzliche Dachflächenwassereinleitungen nicht zu einer Überschreitung der genehmigten Einleitungsmengen führen. Ob die Regenspenden zusätzlicher Dachflächen innerhalb des genehmigten Rahmens liegen, sollte dennoch der Antragsteller von baulichen Anlagen jeweils mit der Gemeinde abstimmen. |
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der rechtsgültigen
Bebauungspläne „GE Moosgasse I“ und „GE Moosgasse II“ liegen genehmigte
wasserrechtliche Erlaubnisse vor. Die Auswirkung der geplanten Änderungen des
Bebauungsplanes wird mit den bereits genehmigten Einleitungsmengen im
laufenden Verfahren geprüft. |