Sitzung: 25.05.2022 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Geplant
ist die Errichtung eines Sondergebiets auf den Fl. Nr. 220, 220/2 und 221 in
der Gemarkung Offenberg. Auf dieser Fläche soll eine Photovoltaikanlage mit
einer elektrischen Leistung von ca. 2,05 MW (Gesamtfläche ca. 2,43 ha) mit 2
Trafos entstehen. Südlich
und westlich der Planfläche befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen.
Nördlich und östlich grenzen kleine Waldflächen an das Planungsgebiet an.
Nordöstlich der Fläche liegt der Gemeindeteil Hubing. Lichtimmissionen
Relevante
Immissionsorte für die Blendwirkung der Photovoltaikanlage befinden sich
vorwiegend östlich und westlich innerhalb von 100 m zur Anlage. Eine Ausnahme
bilden Immissionsorte, welche im hoch gelegenen Nahbereich zu den Modulen
liegen. Als
relevanter Immissionsort kann das Haus auf der Fl. Nr. 213 eingestuft werden. In
den Antragsunterlagen ist nachvollziehbar dargestellt, dass von keinen
schädlichen Umwelteinwirkungen, verursacht durch Lichtimmissionen, auszugehen
ist. Der
Baumbestand in Richtung der Immissionsorte (z.B. Fl. Nr. 213) ist unbedingt
als Sichtschutz zu erhalten. Lärm
Schädliche
Umwelteinwirkungen in Form von Lärm können von den beiden Trafos ausgehen. Um
dies vorzubeugen, sind die Trafos möglichst weit weg von den maßgeblichen
Immissionsorten (z.B. Wohnhaus auf Flur Nr. 213) zu planen. Eine
Entfernung des Trafos bzw. Wechselrichters von mehr als 100 m zur nächsten
Wohnbebauung (wie geplant) sollte aufgrund des Lärmschutzes sichergestellt
werden. Fazit
Aus
immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Die umgebende Baumbepflanzung sollte erhalten bleiben. Von schädlichen
Umwelteinwirkungen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht auszugehen. |
Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme
Kenntnis. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Ein Eingriff in den umgebenden
Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben nicht notwendig. |
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