Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Geplant ist die Errichtung eines Sondergebiets auf den Fl. Nr. 220, 220/2 und 221 in der Gemarkung Offenberg. Auf dieser Fläche soll eine Photovoltaikanlage mit einer elektrischen Leistung von ca. 2,05 MW (Gesamtfläche ca. 2,43 ha) mit 2 Trafos entstehen.

 

Südlich und westlich der Planfläche befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Nördlich und östlich grenzen kleine Waldflächen an das Planungsgebiet an. Nordöstlich der Fläche liegt der Gemeindeteil Hubing.

 

Lichtimmissionen

Relevante Immissionsorte für die Blendwirkung der Photovoltaikanlage befinden sich vorwiegend östlich und westlich innerhalb von 100 m zur Anlage. Eine Ausnahme bilden Immissionsorte, welche im hoch gelegenen Nahbereich zu den Modulen liegen.

 

Als relevanter Immissionsort kann das Haus auf der Fl. Nr. 213 eingestuft werden.

 

In den Antragsunterlagen ist nachvollziehbar dargestellt, dass von keinen schädlichen Umwelteinwirkungen, verursacht durch Lichtimmissionen, auszugehen ist.

 

Der Baumbestand in Richtung der Immissionsorte (z.B. Fl. Nr. 213) ist unbedingt als Sichtschutz zu erhalten.

 

Lärm

Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm können von den beiden Trafos ausgehen.

 

Um dies vorzubeugen, sind die Trafos möglichst weit weg von den maßgeblichen Immissionsorten (z.B. Wohnhaus auf Flur Nr. 213) zu planen.

 

Eine Entfernung des Trafos bzw. Wechselrichters von mehr als 100 m zur nächsten Wohnbebauung (wie geplant) sollte aufgrund des Lärmschutzes sichergestellt werden.

 

Fazit

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die umgebende Baumbepflanzung sollte erhalten bleiben. Von schädlichen Umwelteinwirkungen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht auszugehen.

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Ein Eingriff in den umgebenden Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben nicht notwendig.