Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zu den oben genannten Planungen nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing wie folgt Stellung:

 

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

 

1.)           Der Betreiber der geplanten Photovoltaikanlage ist darauf hinzuweisen, dass er an landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzt und – sofern nicht identisch mit dem Betreiber – somit Emissionen aus der Landwirtschaft, z.B. durch Staub bei der Bodenbearbeitung, bei der Getreideernte oder bei der praxisüblichen Ausbringung von Produktionsmitteln ortsüblich und insofern hinzunehmen sind. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.

 

Zu 1.) Dem Hinweis wird bereits durch IV. Textliche Hinweise Nr. 2. Landwirtschaftliche Nutzung ausreichend Rechnung getragen.

 

2.)           Durch die überplante Fläche führt nach unserer Einschätzung ein in gemeindlichem Eigentum befindlicher Feldweg (Fl.Nr. 220/2, Gemarkung Offenberg). Der Feldweg wurde einem Luftbild zu urteilen verlegt, die Eigentumsverhältnisse (bisher?) nicht verändert. Somit wird nach unserer Lesart die PV-Anlage in Teilen auf öffentlichem Grund errichtet, Nutzungsinteressen anderer Grundanlieger können erheblich beeinträchtigt werden.

 

Zu 2.) Die Gemeinde Offenberg plant, die genannte Grundstückssituation vor Satzungsbeschluss zu regeln. Die Gemeinde hat anschließend das Straßen- und Wegeverzeichnis entsprechend zu berichtigen.

 

3.)           Der im nördlichen Bereich des auszuweisenden Sondergebietes verlaufende öffentliche Feldweg weicht erheblich von der dafür vorgesehenen Fl.Nr. 222/2, Gemarkung Offenberg ab. Nach einer Verlegung des Feldweges auf die dafür vorgesehene Flurnummer könnte das Bauvorhaben um sechs bis acht Meter nach Norden verschoben werden, dadurch könnte landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich der Anlage weiterhin nutzbar bleiben. Naturschutzfachliche Überlegungen wurden hierbei explizit nicht geprüft.

 

Zu 3.) Da sich das Flurstück Nr. 222/2 nicht im Eigentum des Anlagenbetreibers befindet, kann eine Verlegung des Feldweges sowie der Flurgrenzen in diesem Bereich nicht sichergestellt werden. Durch die topographischen Verhältnisse vor Ort und schützenswerte Bestandsgehölze (v. a. innerhalb des Biotop Nr. 7143-1201-001) ist eine Verlegung im nordöstlichen Bereich außerdem nur bedingt realisierbar.

 

4.)           Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden.

 

Zu 4.) Dem Hinweis wird bereits durch III. Textliche Festsetzungen Nr. 0.2. Grünordnung und 0.2.5. Bepflanzung und Pflege ausreichend Rechnung getragen. Es ist bereits ein Pflegeregime für die Wiesenflächen innerhalb des Sicherheitszaunes festgesetzt.

 

5.)           Die Erschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen muss gesichert bleiben. Geplante Bepflanzungen entlang von Feldwegen müssen so gestaltet werden, dass diese auch weiterhin mit landwirtschaftlichen Maschinen ungehindert befahren werden können.

 

Zu 5.) Dem Hinweis wird bereits durch IV. Textliche Hinweise Nr. 1. Grenzabstände von Bepflanzungen ausreichend Rechnung getragen.

 

6.)           Die überplante Fläche wurde bisher als Grünland genutzt. Sie soll nach der Nutzung als Photovoltaikpark wieder in eine landwirtschaftliche Nutzung ohne Einschränkungen zurückgeführt werden. Sie darf der Landwirtschaft nicht dauerhaft als landwirtschaftliche Fläche verloren gehen.

 

Zu 6.) Dem Hinweis wird bereits durch III. Textliche Festsetzungen Nr. 0.4. Nutzungsdauer / Rückbauverpflichtung ausreichend Rechnung getragen.

 

7.)           Weitere Belange der Landwirtschaft sieht das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing-Deggendorf grundsätzlich ausreichend berücksichtigt.

 

Zu 7.) Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Zustimmung zur ausreichenden Berücksichtigung der vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing-Deggendorf zu vertretenden weiteren Belange Kenntnis.