Sitzung: 29.09.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
zu den oben genannten Planungen nimmt das Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing wie folgt Stellung: |
Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. |
1.)
Der Betreiber der geplanten Photovoltaikanlage
ist darauf hinzuweisen, dass er an landwirtschaftlich genutzte Flächen
angrenzt und – sofern nicht identisch mit dem Betreiber – somit Emissionen
aus der Landwirtschaft, z.B. durch Staub bei der Bodenbearbeitung, bei der
Getreideernte oder bei der praxisüblichen Ausbringung von Produktionsmitteln
ortsüblich und insofern hinzunehmen sind. Grundsätzlich ist eine
ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten
Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden. |
Zu
1.) Dem Hinweis wird bereits durch
IV. Textliche Hinweise Nr. 2. Landwirtschaftliche Nutzung ausreichend
Rechnung getragen. |
2.)
Durch die überplante Fläche führt nach unserer
Einschätzung ein in gemeindlichem Eigentum befindlicher Feldweg (Fl.Nr.
220/2, Gemarkung Offenberg). Der Feldweg wurde einem Luftbild zu urteilen
verlegt, die Eigentumsverhältnisse (bisher?) nicht verändert. Somit wird nach
unserer Lesart die PV-Anlage in Teilen auf öffentlichem Grund errichtet,
Nutzungsinteressen anderer Grundanlieger können erheblich beeinträchtigt
werden. |
Zu
2.) Die Gemeinde Offenberg plant, die genannte
Grundstückssituation vor Satzungsbeschluss zu regeln. Die Gemeinde hat
anschließend das Straßen- und Wegeverzeichnis entsprechend zu berichtigen. |
3.)
Der im nördlichen Bereich des auszuweisenden
Sondergebietes verlaufende öffentliche Feldweg weicht erheblich von der dafür
vorgesehenen Fl.Nr. 222/2, Gemarkung Offenberg ab. Nach einer Verlegung des
Feldweges auf die dafür vorgesehene Flurnummer könnte das Bauvorhaben um
sechs bis acht Meter nach Norden verschoben werden, dadurch könnte
landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich der Anlage weiterhin nutzbar
bleiben. Naturschutzfachliche Überlegungen wurden hierbei explizit nicht
geprüft. |
Zu
3.) Da sich das Flurstück Nr. 222/2
nicht im Eigentum des Anlagenbetreibers befindet, kann eine Verlegung des
Feldweges sowie der Flurgrenzen in diesem Bereich nicht sichergestellt
werden. Durch die topographischen Verhältnisse vor Ort und schützenswerte
Bestandsgehölze (v. a. innerhalb des Biotop Nr. 7143-1201-001) ist eine
Verlegung im nordöstlichen Bereich außerdem nur bedingt realisierbar. |
4.)
Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während
der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen
zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller
Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit
Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. |
Zu 4.) Dem Hinweis wird bereits durch III. Textliche Festsetzungen Nr. 0.2.
Grünordnung und 0.2.5. Bepflanzung und Pflege ausreichend Rechnung getragen.
Es ist bereits ein Pflegeregime für die Wiesenflächen innerhalb des
Sicherheitszaunes festgesetzt. |
5.)
Die Erschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen
Nutzflächen muss gesichert bleiben. Geplante Bepflanzungen entlang von
Feldwegen müssen so gestaltet werden, dass diese auch weiterhin mit
landwirtschaftlichen Maschinen ungehindert befahren werden können. |
Zu 5.) Dem Hinweis wird bereits durch IV. Textliche Hinweise Nr. 1.
Grenzabstände von Bepflanzungen ausreichend Rechnung getragen. |
6.)
Die überplante Fläche wurde bisher als Grünland
genutzt. Sie soll nach der Nutzung als Photovoltaikpark wieder in eine
landwirtschaftliche Nutzung ohne Einschränkungen zurückgeführt werden. Sie
darf der Landwirtschaft nicht dauerhaft als landwirtschaftliche Fläche
verloren gehen. |
Zu 6.) Dem Hinweis wird bereits durch III. Textliche Festsetzungen Nr. 0.4.
Nutzungsdauer / Rückbauverpflichtung ausreichend Rechnung getragen. |
7.)
Weitere Belange der Landwirtschaft sieht das Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing-Deggendorf grundsätzlich
ausreichend berücksichtigt. |
Zu 7.) Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Zustimmung zur ausreichenden
Berücksichtigung der vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Straubing-Deggendorf zu vertretenden weiteren Belange Kenntnis. |