Sitzung: 30.06.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Ziel der Bauleitplanung ist es, zeitgemäße Wohn- und
Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Der Abstand der nächsten Bebauung zu dem namenlosen
Gewässer im Süden des Flurstücks (Gewässer III. Ordnung ohne
Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG) ist mit ca. 5 m kartiert (Haustyp D).
Hinweise zu dem wassersensiblen Bereich entlang des Grabens finden sich
ausreichend ausführlich in den Festsetzungen durch Text (Teil B Hinweise Nr.
2). Es ergeben sich folgende Hinweise: Am Gewässer ist ein Uferstreifen - ab Böschungsoberkante –
von mind. 5 m von jeglicher Bebauung (auch kein fester Zaun) und Abfluss
behindernden Bepflanzungen (z. B. Hecke) frei zu halten. Aufschüttungen
dürfen in diesem Bereich nicht vorgenommen werden. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B.
Heizölverbraucheranlagen, hydraulische Aufzuganlagen usw.) sind die einschlägigen
Anforderungen der Anlagenverordnung – AwSV – zu beachten. Der Grundwasserstand im Bereich des Bauvorhabens ist etwa auf Höhe des Wasserstandes in dem Gewässer anzunehmen. Für Bauwasserhaltungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 70 BayWG zu beantragen. |
Die Hinweise werden beachtet. |
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Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.