Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

 

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

1. Beschreibung des Vorhabens

 

Zur geplanten Bebauung der Flurnummer 1076 ist die untere Naturschutzbehörde nach Angaben vorrangegangener Stellungnahmen bereits seit Ende der 80er Jahre beteiligt. Zuletzt erfolgten zum Vorhaben Stellungnahmen am 31.08.2017 (Sc) und am 16.05.2019 (Schu). Mit der in Punkt 2.2.4 des Umweltberichts getroffenen Aussage, der vorliegende Entwurf sei seitens der unteren Naturschutzbehörde deutlich positiver beurteilt worden als der ursprüngliche Entwurf, welcher den Erhalt der bestehenden Bausubstanz beinhaltete, besteht kein Einverständnis. Zwar wurden bestimmte Punkte der Stellungnahmen eingearbeitet, grundsätzliche Punkte bleiben jedoch bestehen.

 

 

 

Im Umweltbericht des Vorentwurfes heißt es auf Seite 21: „Der nun vorliegende Entwurf wurde in einer vorgezogenen Fachstellenbeteiligung deutlich positiver beurteilt.“ Diese Aussage bezieht sich auf die in der Stellungnahme vom 27.05. 2019 des Landratsamtes getroffene Aussage, dass der vorliegende Entwurf hinsichtlich der Anordnung und Höhenentwicklung der Gebäude, der Freiraum- und der Fassadengestaltung - gegenüber dem ursprünglichen Bebauungskonzept - eine wesentliche Verbesserung darstelle.

 

Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz unter Punkt 2.2.4 des Umweltberichtes zu streichen und die Aussage folgendermaßen zu präzisieren:

 

„In seiner Stellungnahme vom 27.05. 2019 stellte das Landratsamt fest, dass der vorliegende Entwurf (gemeint ist hier das vorgestellte Konzept, das die Grundlage für den Vorentwurf darstellte) hinsichtlich der Anordnung und Höhenentwicklung der Gebäude, der Freiraum- und der Fassadengestaltung - gegenüber dem ursprünglichen Bebauungskonzept - eine wesentliche Verbesserung darstelle.“

 

Der jetzt vorliegende Entwurf des Bebauungsplans weist folgende umweltrelevante Änderungen gegenüber dem Vorentwurf auf:

 

-  Die Bebauung rückt vom südlichen Gehölzsaum ab und verzichtet hier auf die Tiny-Houses.

 

-  Es werden generell Gründächer festgesetzt.

 

 

Die oben genannten Textpassagen werden im Umweltbericht ergänzt.

 

2. Aussagen übergeordneter Planungen

 

Aussagen rechtskräftiger Flächennutzungsplan: Allgemeines Wohngebiet.

Im Süden und Westen: festgelegte Baumreihe/Eingrünung

Mit der bauplanungsrechtlichen Einschätzung in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.1 besteht kein Einverständnis. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde handelt es sich bei dem beplanten Flurstück um Außenbereich und stellt sich nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil dar.

 

Im vorliegenden Entwurf wurde die im FNP dargestellte Baumreihe/Eingrünung in der Begründung textlich ergänzt.

 

Die Beurteilung des Landratsamtes, dass es sich bei dem Planungsgebiet um einen Außenbereich handelt, ist maßgebend und mit allen Konsequenzen (z.B. Durchführung der Eingriffsregelung) bindend.

 

3. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

 

Im Planungsbereich befinden sich Biotopbereiche, die einen gesetzlichen Schutz gemäß § 30 BNatSchG genießen. Ferner ist zu vermuten, dass Teile der Gehölzstrukturen auch unter dem Schutz des Art. 16 BayNatSchG stehen. Über die Bestandssituation der Biotopflächen wurden in den eingereichten Unterlagen keine Angaben gemacht. Die Einschätzung, Gehölze lägen überwiegend auf den Nachbargrundstücken, wird nicht geteilt.

 

Im  Süden  und Westen reichen amtlich kartierte   Biotope in den Geltungsbereich hinein, deren Abgrenzung teilweise jedoch auch fichtendominierte Bestände außerhalb der Bachaue umfasst: Der Bestand der bachnahen Laubgehölzen bleibt erhalten, sodass die nach § 30 BNatSchG geschützten „Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ bestehen bleiben. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück keine gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützten Flächen. Die im Süden vorgenommenen Fällungen liegen bereits deutlich über dem Niveau des Baches. Abgesehen von einer doppelstämmigen Esche handelt es sich bei den gefällten Bäumen um Fichten.

 

Die nach außen hin wirksamen (biotopkartierten) Hecken genießen den Schutz nach Art 16 BayNatSchG, und bleiben aber bestehen.

 

Die Einschätzung der Naturschutzbehörde, die randlichen Gehölze lägen überwiegend innerhalb des Planungsgebietes, ist zutreffend.

 

Die entsprechende Aussage wurde in der Begründung zum vorliegenden Entwurf richtiggestellt.

 

 

4. Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten

 

Sowohl die vorhandenen Einzelbäume, als auch Strauch- und Heckenstrukturen, stellen potentiell Habitate für streng bzw. besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dar. Des Weiteren sind die Gehölze, welche entfernt werden müssen, auf Baumhöhlen und Spalten zu untersuchen. Neben den baubedingten Beeinträchtigungen dieser Habitatstrukturen sind auch Anlagen und betriebsbedingte Beeinträchtigungen zu betrachten, da zum Beispiel ein Ausbau der Verkehrsflächen oder eine zu nah an Gehölzstrukturen situierte Terrassenfläche ebenfalls zu Störungen, z.B. für die Vogelbrut, führen kann. Die eingereichten Unterlagen treffen hierzu keine tiefergehenden Aussagen. Im Bereich der Bestandsgebäude ist potentiell mit Gebäudebrütern (z.B. Fledermäuse und Schwalben) zu rechnen. Die meisten Gebäude bewohnenden Tierarten nutzen ihre Quartiere jedoch nur für einige Monate im Jahr. Besonders störanfällig sind sie während des Brütens und in der Zeit der Jungenaufzucht. Bau- und Sanierungs- oder Abbrucharbeiten im Bereich der Niststätten bzw. in deren noch störungsanfälligem Umfeld dürfen daher in der Regel nur während der Abwesenheit der Tiere durchgeführt werden. Werden Habitate dauerhaft entfernt, so sind im Vorfeld bereits CEF-Maßnahmen zu planen und durchzuführen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.

 

Eine von einem Fachbüro durchgeführte artenschutzrechtliche Beurteilung kam zu folgenden Ergebnissen:


Eidechsen ->             keine aktuellen Nachweise

Fledermäuse->           keine aktuellen Nachweise

Gebäudebrüter ->       keine aktuellen Nachweise

Quartierbäume ->       eine Birke mit Spechthöhle im südlichen bachbegleitenden Gehölzsaum -> bleibt erhalten

 

Da nicht auszuschließen ist, dass Fledermäuse oder Gebäudebrüter das Gebäude über den Sommer als Nist- oder Schlafstellen nutzen, soll der Gebäudeabriss im Winter erfolgen.

 

5. Eingriffsbeurteilung

 

Die eingereichte Planung liegt im Außenbereich. Vorhaben im Außenbereich können aufgrund ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft einen Eingriff gemäß §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen. Darunter fallen hier z.B. Bodenversiegelung, Beseitigung von Grünstrukturen und die Beeinträchtigung von Biotoptypen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Es sind daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Alternativen aufzuzeigen. Hierbei sind auch die geplanten Hausgärten und Erschließungen zu betrachten. Um Beeinträchtigungen zu bestehenden Biotopen und den bestehenden Eingrünungen zu vermeiden, sollen die Häuser und Nebengebäude einen Mindestabstand von 10.00 m zu den Rand-Gehölzen einhalten (Fallbereich, Verkehrssicherung, etc.).

 

Im vorliegenden Entwurf wurde die Eingriffsregelung nach dem Leitfaden des StMLU ergänzt. Die Punkte Vermeidung, Minimierung werden im Rahmen der Eingriffsregelung ebenso behandelt wie die aufgeführten Punkte Bodenversiegelung, Beseitigung von Grünstrukturen und Beeinträchtigung von Biotoptypen.

 

Die Bebauung im Süden wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf etwa auf die Linie der südlichen Abgrenzung des Tennisplatzes zurückgenommen. Der Abstand zu den Bäumen liegt damit bei ca. 5 bis 10 m. Das überarbeitete Planungskonzept verzichtet hier zudem auf die Tiny-Houses. Da die Gebäude generell mit Gründächern versehen werden, ist infolge der verwendeten Betondecken nicht mit erheblichen Schäden im Falle von umstürzenden Bäumen zu rechnen.

 

In den vorliegenden Planunterlagen wurde in der Grünordnung nicht differenziert, bei welchen Flächen es sich um öffentliche Grünfläche, bei welchem um private Grünflächen handelt. Dies ist zu konkretisieren, um die Wirkung von Einfriedungen prüfen zu können. Es ist bei Einfriedungen auf einen Abstand zwischen GOK und Zaununterkante von 15 cm zu achten, um keine Barrieren für Kleintiere zu erschaffen.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es keine öffentlichen Grünflächen.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches sind zudem, abgesehen von dem das Gelände umgebenden Zaun, keine zusätzlichen Zäune zulässig.

 

Ferner besteht kein Einverständnis mit dem Vorschlag, dass Dachüberstände, Balkone, Terrassen und Trennelemente für Freibereiche die Baugrenzen überschreiten dürfen. Bereits jetzt stellt der Vorhaben- und Erschließungsplan Konflikte zwischen Terrassenflächen und den zu erhaltenden Grünstrukturen dar. Der geforderte Abstand von denselben wird nicht eingehalten und teilweise überschneiden sich die Flächen direkt. Auch sind diese baulichen Anlagen zu verorten oder in die Baugrenzen zu integrieren, da ansonsten die geplanten Eingriffe nicht korrekt bilanziert werden können. Da die Flächen für Nebenanlagen Carports, Müllhäuschen etc. enthalten, müssen auch diese entweder innerhalb der Baugrenze liegen oder so definiert sein, dass der Mindestabstand von Gebäuden zu den gesetzlich geschützten Gehölzstrukturen gewahrt werden kann.

 

Die Baugrenzen wurden im vorliegenden Entwurf entsprechend den Forderungen korrigiert. Diese beinhalten zukünftig auch alle Nebenanlagen und Terrassen, Balkone, etc.

 

Eine erhebliche Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten, bachbegleitenden Gehölzsaums im Süden ist auszuschließen, da die Gebäude deutlich höher als die Baumstandorte zu liegen kommen und hier zudem keine Keller vorgesehen sind.

 

Auch sind nachrichtlich die zur Entwässerung notwendigen Anlagen darzustellen. Dies ist zum einen erforderlich, um die Planung zu plausibilisieren. Der beschriebene Planungsbereich ist - wie korrekt beschrieben - nicht für eine flächige Versickerung des Niederschlagswassers der Dach- und Verkehrsflächen geeignet. Durch die nötigen Entwässerungsanlagen dürfen sich keine unauflösbaren Konflikte zwischen wasserrechtlichen Anforderungen an die Planung und naturschutzrechtlichen Anforderungen bzgl. Erhalt gesetzlich geschützter Flächen sowie artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ergeben. Zum anderen stellen die geplanten Anlagen zur Versickerung potentiell ebenfalls einen Eingriff dar, welcher, falls erheblich, bei der Wahl des Faktors in die Bilanzierung einfließen muss. In den Unterlagen zur Versickerung wurde mit einem Versiegelungsgrad des Planungsgebiets von 50% gerechnet. Dies ist bei der Eingriffsbilanzierung und der Wahl des Faktors zu berücksichtigen und zu begründen.

 

 

Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wurden die erforderlichen Anlagen zur Behandlung des Oberflächenwassers in Plan und Text ergänzt.

 

Die angegebene GRZ, die als Entscheidungsgrundlage für die Eingriffsregelung herangezogen wird, berücksichtigt diesen Aspekt bereits.

 

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Gründächer ergibt sich ein überschlägiges Rückhaltevolumen von ca. 150 m³. Die genaue Dimensionierung ist im Zuge der Baueingabe nachzuweisen.

 

6. Naturschutzfachliche Bewertung/Fazit

 

Wie schon in den vorrangegangenen Stellungnahmen beschrieben, „ist aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich eine bauliche Entwicklung [dieses Gebiets] vorstellbar“. Die eingereichte Planung ist jedoch nicht geeignet, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange von Natur und Landschaft zu prüfen.

 

 

Es fehlen Angaben zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist in §18 BNatSchG i. V. m. den §§ 1, 1 a, 2 und 2a BauGB geregelt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind nach der Methodik des Leitfadens des BayStNLU „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ zu ermitteln und räumlich und inhaltlich korrekt darzustellen (s. Punkt 5). 

 

Im vorliegenden Entwurf wurde die Eingriffsregelung ergänzt.

Des Weiteren sind alle artenschutzrechtlichen bzw. biotopschutzrechtlichen Tatbestände zu prüfen (u.a. Art. 16 und Art. 23 BayNatSchG, § 30, § 39, § 44 BNatSchG). Hier sind sowohl die geplanten Gebäude als auch Nebengebäude und Einrichtungen wie Dachüberstände, Balkone, Terrassen und Trennelemente für Freibereiche zu berücksichtigen (s. Punkt 3 & 4).

 

Siehe Anmerkungen zur durchgeführten artenschutzrechtlichen Beurteilung unter Punkt 4 der Stellungnahme.

 

Die Grünordnungsplanung ist zu plausibilisieren. Eine Plausibilisierung der Vereinbarkeit von technischer Ausführung, Sicherheitsaspekten, Entwässerung und den geplanten Gehölzpflanzungen hat bereits auf der Planungsebene zu geschehen. Hier kann im Nachgang kein Vorrang eingeräumt werden. Im Vorfeld ist eine Plausibilisierung durchzuführen und den notwendigen Pflanzmaßnahmen ausreichend Rechnung zu tragen.

 

Mit der eingereichten Planung besteht in der vorliegenden Form aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einverständnis.

 

Die Baumpflanzungen sind mit einer Abweichung von bis zu 5 m festgesetzt, sofern technische Gründe dies erfordern. Die festgesetzten Baumpflanzungen wurden zudem nochmal auf Plausibilität überprüft. Sie sind mit ggf. erforderlichen technischen Einbauten vereinbar.

 

 


Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.