Sitzung: 30.06.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Allgemein: Die sich im Verfahren befindliche Planung hat mit dem
ursprünglich vorgelegten städtebaulichen Konzept zur vorgezogenen
Behördenbeteiligung kaum noch Gemeinsamkeiten. Lediglich die städtebauliche
Strukturierung und Raumbildung (räumliche Gliederung) entspricht noch
weitgehend dem ursprünglichen städtebaulichen Konzept. Abweichend davon ist
die Erschließung nicht mehr nur an der Westseite über einen „Parkstadl“,
sondern zusätzlich auch von Nordosten zur Tiefgarage vorgesehen.
"Versprochen" wurde in einem Hochglanzexposee (=städtebauliche
Rahmenplanung) eine dörfliche Baustruktur, die sich weitestgehend an der
Höhenentwicklung der Umgebungsbebauung mit seiner ein- bis max. zweigeschossigen
Bebauung orientiert. Dies sollte auch durch klare Formen und natürliche,
robuste Materialien geschehen. Der Bebauungsplanentwurf sieht jedoch keine
Festsetzungen zu einer landschaftsüblichen Bauweise vor. Es fehlen
insbesondere auch Festsetzungen zu Dachmaterialien und Fassadengestaltung.
Vorgesehen war eine maximal zweigeschossige Bebauung mit symmetrischen
Satteldächern. Die Rahmenplanung konnte aus fachlicher Sicht befürwortet und
mitgetragen werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht jetzt eine durchgehend
dreigeschossige Bebauung, mit Ausnahme der Tiny-Häuser vor. Durch das
zusätzliche Geschoss und den Wegfall des "Parkstadls" wird eine
höhere Baudichte erreicht. Anstatt einer landschaftsüblichen Bauweise zum
Erhalt des ländlichen Charakters sieht der Bebauungsplanentwurf auch nicht
mehr ausschließlich symmetrische Satteldächer, sondern zusätzlich noch Walm-
und Flachdächer mit einem Staffelgeschoss vor. Dadurch wird eine Anhäufung
unterschiedlicher Bauformen ermöglicht, die sich in die vorhandenen Strukturen
und dem Orts- und Landschaftsbild kaum mehr einfügen. Der jetzt vorgelegte
Entwurf widerspricht deshalb in wesentlichen Punkten der Rahmenplanung. Der
Bebauungsplanentwurf wurde im Vorfeld nicht abgestimmt und ist in seiner
städtebaulichen Qualität nur unwesentlich besser als die im Jahre 2017
(40-61-2017-BL) vorgelegte Planung. Auch diese sah bereits eine
dreigeschossige Bebauung, jedoch noch ohne eine besondere räumliche
Gliederung vor. Aus fachlicher Sicht müssen deshalb zum vorgelegten
Bebauungsplanentwurf schwerwiegende Bedenken vorgebracht werden. Dem
Gemeinderat muss deshalb dringend geraten werden, nur eine max. 2-geschossige
Bebauung mit einem ausgebauten Dachgeschoss und als symmetrisches Satteldach
zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte der Bebauungsplan auch noch
qualifizierte Festsetzungen zu regionaltypischen Bauformen, zu Materialien
und zur Fassadengestaltung enthalten. Aus städtebaulicher Sicht noch
vorstellbar wäre eine dreigeschossige Bebauung an der Nordseite beim Haustyp
A. Jedes Gebäude, ob gut oder schlecht, prägt sowohl das Leben seiner
Bewohner als auch das seiner Nachbarn. Letztendlich muss der Gemeinderat im
Rahmen seiner Planungshoheit selbst entscheiden, welchen Stellenwert er der
Gestaltung seiner bebauten Umwelt zukünftig bemisst und was er seinen Bürgern
durch diese Planung aufbürden möchte. |
Das Plangebiet
liegt, wie schon von der unteren Bauaufsichtsbehörde erwähnt, im Außenbereich
und schließt auch an keinen Ortsteil an. Der Ortskern (Kirche, Rathaus,
Grundschule) von Neuhausen liegt Luftlinie über 700m davon entfernt. Der
überplante Bereich befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Neuhausen.
Nördlich und etwas weiter östlich schließt ein Waldgebiet an. 75m westlich,
gegenüber einer landwirtschaftlichen Fläche, und anschließend an die
Südspitze des Grundstückes ist dichte Wohnbebauung vorhanden. Direkt östlich
des beplanten Grundstückes befindet sich ein Anwesen mit unterschiedlichen
Bauformen. Ein ländlicher
Charakter ist aus der umgebenden Bebauung nicht ablesbar und durch die große
Entfernung der geplanten Anlage zum Ortsmitte von Neuhausen besteht kein
räumlicher und städtebaulicher Zusammenhang zu den bestehenden dörflichen
Strukturen des Ortskerns. Der Entwurf der
geplanten Gebäude wurde überarbeitet. Das Konzept sieht jetzt durchgehend
begrünte Flachdächer und einheitliche, moderne Fassadengestaltung mit
gliedernden Holzelementen vor. Dadurch soll ein einheitliches
Erscheinungsbild der Gesamtanlage erreicht werden, da diese aufgrund ihrer
besonderen Nutzung schon ein Alleinstellungsmerkmal aufweist. Außerdem sollen
die geplanten Gebäude als ein Ensemble wahrgenommen werden und die
Zusammengehörigkeit aufgrund Ihrer Nutzungsweise herausgestellt werden. Ein wichtiger
positiver Aspekt bei den begrünten Flachdächern gegenüber den dorftypischen
Sattel- oder Walmdächern ist die bessere Regenrückhaltung bei
Starkregenereignissen. Durch den Wegfall der geneigten Dächer können die
Gebäude in ihrer Höhe auf das maximal benötigte Maß beschränkt werden. Es
werden teils 2-geschossige Bebauungen, welche sich in dem Gefälle des
Geländes anpassen, und in Norden teils 3-geschossige Bebauungen geplant. Durch ein
gesamtheitliches, ansprechendes Gestaltungskonzept mit durchaus
regionaltypischen Materialien wie den Fassadenelementen aus Holz, den leicht
wirkenden, lichtdurchlässigen Balkongeländern, den gliedernden
Fensterelementen und den begrünten Flachdächern soll eine moderne und
ansprechende Bauweise erreicht, und die Gemeinsamkeit einer besonderen
Nutzungsweise unterstrichen werden. Zusammen mit den
lockeren, gestreut wirkenden Gebäudeanordnungen und einer der Nutzung
entsprechenden Freiflächengestaltung soll dem Wohlbefinden der Bewohner in
besonderer Weise Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Entwurf wurden die vorgebrachten Punkte berücksichtigt bzw. konzeptionell überarbeitet. |
Beim Vollzug der Satzung sind folgende Probleme zu
erwarten: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem
Grünordnungsplan, der den Rechtsrahmen des im Plangebiet Zulässigen festsetzt: Art der baulichen Nutzung WA nach § 4 BauNVO: Im Bebauungsplan allgemein zulässige Nutzungen Pflegeheim
und Seniorenwohnungen i. O., da zu den nach § 4 Abs. 2 zulässigen
Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und
Pflege ihrer Bewohner dienen, vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO. Es fehlen noch die
(übrigen) Wohngebäude. Was unter einem Mehrzweckraum und nicht störende
Dienstleistungen zu verstehen ist, ist unklar. Die Regelungen zu Nebenräumen
und Nebenanlagen, Tiefgaragen und Kellerräume und zur Regenwasserrückhaltung
können entfallen. |
Die baulichen
Nutzungen gemäß § 4 BauNVO wurden im vorliegenden Entwurf überarbeitet. |
Allgemein: Stellplätze und Garagen (auch Tiefgaragen) sind in allen
Baugebieten zulässig, vgl. § 12 Abs. 1 BauNVO, ebenso untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck dienen und der Eigenart
nicht widersprechen, vgl. § 14 Abs. 1 BauNVO. Im Bebauungsplan als
ausnahmsweise zulässige Nutzungen festgesetzt: Anlagen für kulturelle und
soziale Zwecke sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im WA allgemein zulässig,
ebenso die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und
Speisewirtschaften nach Nr. 2. Es wird vermutet, dass es sich bei dem
Restaurant im Wesentlichen um eine kleinere Gaststätte für die Bewohner und
deren Besucher handeln soll. Die nach Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen sollten bei diesem Bebauungsplan grundsätzlich ausgeschlossen werden.
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Im vorliegenden Entwurf sind Nutzungen gemäß
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß
§ 4 Abs. 3 BauNVO wurden im vorliegenden Entwurf ausgeschlossen. |
Offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO: In der festgesetzten offenen Bauweise nach § 22 (2) BauNVO
können die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser
oder Hausgruppen, mit einer Länge von (maximal) 50 m, errichtet werden. Die
Länge beim Haustyp A beträgt jedoch ca. 62 m! Es müsste deshalb eine
abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden. (Hausgruppen
z.T. mit mehr als 50 m und seitlichen Grenzabständen.)
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Im vorliegenden
Entwurf wurde eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude
zulässig, die länger als 50 m sind. Der seitliche Grenzabstand muss jedoch
eingehalten werden. |
Abstandsflächen: Es soll sich um einen Bebauungsplan handeln, bei dem die
Abstandsflächenvorschriften der BayBO einzuhalten sind. Es muss darauf
hingewiesen werden, dass die Abstandsflächen beim Haustyp B (östliches
Gebäude) vermutlich nicht eingehalten werden können. Aufgrund der
Gebäudelänge wäre die volle Wandhöhe, gemessen ab Urgelände,
einzuhalten. Die Abstandsflächen sind
selbstverständlich auch gegenüber Gebäuden auf dem Baugrundstück einzuhalten.
Die Abstandsflächen zwischen Haustyp A und B sowie den Tiny-Häusern dürften
unterschritten sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
die Abstandsfläche nicht ab festgesetzten unteren Bezugspunkt für die Wandhöhe
zu ermitteln ist. |
Im vorliegenden Entwurf wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen
gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten sind. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO findet keine Anwendung. |
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) als künftiger
konkretisierender Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans: Dem eigentlichen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
fehlt es noch an einer detaillierten Darstellung des Vorhabens. Er muss
zumindest die Art und das Maß der baulichen Nutzung so exakt bestimmen, dass
eine abschließende Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit möglich ist.
Der VEP hat anhand von Plänen und Zeichnungen das geplante Bauvorhaben
einschließlich dessen Erschließung umfassend darzustellen. „Umfassend“ bedeutet
in diesem Zusammenhang u. a. sämtliche Grundrisse, Ansichten, Schnitte und
Lagepläne. Im Regelfall sollten die Pläne im M 1:100 erstellt werden. Er muss
mit der Gemeinde abgestimmt werden. Er dient als Grundlage für das
Satzungsverfahren beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan und wird dessen
Bestandteil. Die Angaben zur Nutzung sind unvollständig. Es sind nicht
sämtliche Ansichten vorhanden. Die West-Ansicht für Haustyp B im nördlichen
Bereich und Schnitt stimmen nicht überein. Für die Tiny-Häuser sind keine
Pläne vorhanden. Allgemein zum Verfahren: Der VEP als künftiger konkretisierender Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist wie der Bebauungsplan mit integrierten
Grünordnungsplan Bestandteil der Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange. Kein Bestandteil der Auslegung ist der Durchführungsvertrag.
Allerdings muss in der Begründung auf den Durchführungsvertrag eingegangen
werden. In der Begründung wurde auf das Erfordernis zur Durchführung der
Baumaßnahme und der Erschließung sowie auf die Verpflichtung des
Vorhabensträgers hierzu ausreichend eingegangen. |
Die Vorhaben- und Erschließungspläne mit den Ansichten, Schnitten,
Grundrissen und Lageplänen wurden im vorliegenden Entwurf ergänzt. Art und Maß der baulichen Nutzung werden in den Festsetzungen bestimmt. Alle Pläne und Nutzungen wurden im vorliegenden Entwurf
vervollständigt. |
Wie mit Schreiben des LRA vom 12.09.2017 der Gemeinde u. a.
bereits mitgeteilt wurde, liegt das Grundstück im Außenbereich und ist im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Offenberg als Wohnbaufläche dargestellt und
schließt auch an keinen Ortsteil an. Insofern ist die Begründung, wonach der
Bebauungsplan vollständig im Innenbereich liegen würde, falsch. Ebenso wurde mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung eines
(vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Das in § 8 Abs. 2 BauGB formulierte Entwicklungsgebot wurde beachtet. |
Die Beurteilung des Landratsamtes, dass es sich bei dem Planungsgebiet
um einen Außenbereich handelt, ist maßgebend und mit allen Konsequenzen (z.B.
Durchführung der Eingriffsregelung) bindend. |
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist das sogen.
Regelverfahren nach BauGB anzuwenden. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13
BauGB bzw. beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ist nicht möglich. |
Die Begründung
wurde im vorliegenden Entwurf hinsichtlich der Lage im Außenbereich und des
Regelverfahrens gem. § 3 und 4 BauGB berichtigt. |
Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.