Sitzung: 19.02.2020 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Um
die formale Rechtssicherheit der Satzung insoweit sicherzustellen, wird wie
bereits mit Schreiben vom 12.12.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass laut
dem Urteil des VGH vom 28.02.2017, 15 N 15.2042, die Teile der Satzung
entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder es
müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die
Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der
Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige
Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der
Planteile zur beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich
ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten
Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne
weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht
gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen
ist. Die
Unterlagen müssen daher einen eindeutigen, hinreichend bestimmten
inhaltlichen Bezug zueinander haben, der jeden Zweifel darüber ausräumt,
welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit
bilden soll. Nur
„lose“ (d. h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundene)
und damit jederzeit auswechselbare Blätter genügen diesen Erfordernissen
nicht. |
Der Hinweis wird beachtet. |