Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

 Es erfolgte eine überschlägige Prüfung.

 

1. Beschreibung des Vorhabens

 

Verwiesen wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 22.10.2019, übersandt mit Schreiben vom 12.11.2019.

 

2. Eingriffsbeurteilung / Fazit

 

Lt. vorliegendem Abwägungsprotokoll wurden die meisten Punkte aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme in die Festsetzungen aufgenommen bzw. der Bebauungsplan entsprechend geändert und angepasst.

 

Diesbezüglich wird nur noch auf die Ausgleichsflächen eingegangen:

 

-    Ausgleichsfläche 1 (Fl. Nrn. 1279, 1282, Gemarkung Offenberg) – innerhalb Geltungsbereich

 

     Mit der Planung besteht Einverständnis.

 

-    Ausgleichsfläche 2 (Fl. Nr. 674, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich

 

     Die Planung ist im vorliegenden BPlan nicht mehr aufgenommen und wurde nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde / Frau Schultes wohl verworfen.

 

-    Ausgleichsfläche 3 (Fl. Nr. 673, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich

 

     Das ursprüngliche Ausgleichskonzept wurde verworfen. So sind jetzt nicht mehr Maßnahmen für Wiesenbrüter geplant, sondern für Reptilien. D.h., es sind Heckenstrukturen und Lesesteinriegel vorgesehen.

    

 

     ACHTUNG: Mit dem Planungskonzept besteht aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einverständnis!

 

     Die Flächen befinden sich innerhalb der Wiesenbrüterkulisse Runstwiesen und werden durch umfangreiche Maßnahmen aufgewertet und durch eine Gebietsbetreuung betreut. Der Aufbau von Heckenstrukturen bewirken eine Kulisse, welche die Ziele im Wiesenbrütergebiet konterkarieren. Diesbezüglich ist das ehemals geplante Konzept heranzuziehen.

 

     Als Anhaltspunkt kann die direkt angrenzende Ausgleichsfläche zum „GE Wolfstein“ herangezogen werden, bei denen Mulden und Senken ebenso durchgeführt wurden.

 

     Die wichtigsten Punkte werden noch einmal aufgegriffen:

 

-     Ein flächiger Bodenabtrag ist zu vermeiden. Eine Ausmagerung durch Getreide ist anzustreben.

-     Für die Herstellung von Mulden und Senken ist (voraussichtlich) ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig. Es sollte eine größere Mulde angelegt werden bzw. die bestehende Mulde der Fl. Nr. 674 vergrößert werden.

-     Bewirtschaftungsruhe ab 15.03.

-     Gemäß § 40 BNatSchG ist ab März 2020 bei Begrünungen in der freien Natur nur gebietseigenes (autochthones) Saatgut oder Pflanzmaterial (z. B. Gehölze) zulässig. Es ist Mahd- oder Druschgut, möglichst aus dem Gemeindebereich oder der näheren Umgebung zu verwenden.

 

Für die Ausgleichsflächen sollten, abhängig vom Standortpotential und den Zielen der Maßnahme, möglichst konkrete Zielarten bzw. Ziellebensraumtypen festgelegt werden, v.a. um das entsprechende Saatgut oder Mähgut hierfür zu erhalten. Ansprechpartner für den Bezug solchen Saatguts sind insbesondere die Landschaftspflegeverbände bzw. ggf. der Naturpark.

 

Für die o.g. Maßnahmen kann der Anrechnungsfaktor von bis zu 1,5 angesetzt werden. Bei einer Extensivierung von Intensivgrünland ist der Faktor 0,5 heranzuziehen. Die Ausgleichsfläche ist vor Ort plangerecht deutlich zu markieren (Bspw. Eisenrohre oder Holzpfosten in geringer Höhe, um eine Bewirtschaftung durch Mahd weiterhin zu ermöglichen), um die im Plan festgesetzten Maßnahmen flächenscharf durchführen zu können.

 

Sicherung der externen (außerhalb des Geltungsbereiches) Ausgleichsflächen

Auszug „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ Leitfaden:

S. 23:

Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG;

 

die dauerhafte Funktion der Fläche zu den Ausgleichszwecken muss jedoch bei Veräußerung des gemeindlichen Grundstücks durch dingliche Sicherung gewährleistet sein, bei sonstiger Überlassung, z. B. bei Verpachtung, durch entsprechende vertragliche Regelung (Art. 2 Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG). Die dingliche Sicherung ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und je nach Zweck des Ausgleichs zusätzlich als Reallast gemäß § 1105 BGB auszugestalten.

 

Das Konzept der neuen Ausgleichsfläche wurde bereits in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde überarbeitet und im Bebauungsplan übernommen. Geplant ist, die bestehende landwirtschaftliche Fläche zu extensivieren und, in Anlehnung an die südlich angrenzende Ausgleichsfläche zu „GE Wolfstein“ als Wiesenbrütergebiet zu entwickeln.